Leistungen der Pflegepflichtversicherung

Leistungen der Pflegepflichtversicherung

Sobald Sie nicht mehr allein zurecht kommen und aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall pflegebedürftig werden, tritt die gesetzliche Pflegeversicherung in Kraft. Diese fängt einen Teil der durch die Pflege entstehenden Kosten auf. Hier erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen im Bedarfsfall zustehen.


Feststellung des Pflegegrades

Um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen.

Ob und in welcher Höhe Sie leistungsberechtigt sind, hängt von dem jeweiligen Pflegegrad (PG) ab. Dieser wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt.

Generell wird zwischen Pflegegeld (Betreuung durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde) und Pflegesachleistung (Betreuung durch ausgebildetes Pflegepersonal) unterschieden.


Häusliche Pflege durch einen Angehörige

Auch falls Sie ein ehrenamtlicher Angehöriger oder Freund zu Hause versorgt, haben Sie einen Anspruch auf Pflegegeld. Wie Sie das Pflegegeld einsetzen, bestimmen Sie selbst, da die entstehenden Kosten der häuslichen Pflege individuell unterschiedlich sind. Diese setzen sich aus Verdienstausfall, Fahrtkosten oder Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen zusammen.

Sollte während des Bezugs von Pflegegeld ein Krankenhausaufenthalt oder eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig sein, wird das Pflegegeld die ersten vier Wochen weitergezahlt.

In vielen Fällen werden die entstehenden Kosten durch die Pflegeversicherung nicht vollständig abgedeckt, sodass ein Eigenanteil bei Ihnen bleibt.


Leistung bei häuslicher Pflege durch den Pflegedienst

Die Pflegesachleistung können Sie dann beantragen, sobald ein externer Pflegedienst zu Ihnen nach Hause kommt. Diese wird von der Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.

Die Pflegemaßnahmen reichen von der Hilfe beim Waschen und Anziehen, über hauswirtschaftliche Unterstützung bis hin zu gesellschaftlicher Begleitung, wie dem Vorlesen eines Buches oder der Begleitung zum Gottesdienst.

Beachten Sie bitte, dass die Kosten für die externen Hilfskräfte durch die Pflegekasse oft nicht vollständig abgedeckt werden und Sie einen Teil der Ausgaben selbst tragen müssen.


Leistungen Stationär / Teilstationär

Ist die Versorgung zu Hause nicht mehr ausreichend, haben Sie die Möglichkeit in eine Pflegeeinrichtung umzuziehen. Die Pflegeversicherung zahlt in dem Fall für die Pflege im Heim, nicht aber für die Kosten der Verpflegung und Unterkunft. Sollten die Kosten der Pflege durch die Pflegekasse nicht gedeckt werden, müssen Sie die Differenz selbst ausgleichen.


Zusätzliche Leistungen

Für spezielle Fälle ist es möglich, bei der Pflegeversicherung zusätzliche Leistungen zu beantragen. Dazu gehören:


  • Kurzzeitpflege (Ab PG2)
    Diese Leistung kann beantragt werden, falls die Pflege für einen kurzen Zeitraum zu Hause nicht möglich ist, sondern durch Urlaub des pflegenden Angehörigen oder einen Krankenhausaufenthalt unterbrochen wird. Sie kann bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.

  • Verhinderungspflege (Ab PG2)
    Falls der pflegende Angehörige Urlaub machen möchte, die Pflege aber dennoch zu Hause fortgesetzt werden soll, kann eine Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr beantragt werden. Allerdings kann diese zusätzliche Leistung nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um eine fremde Pflegekraft handelt. Wird die Versorgung durch einen Verwandten oder Verschwägerten erbracht, werden weiterhin nur die Kosten des Pflegegeldes übernommen.

  • Tages- und Nachtpflege (Ab PG2)
    Sollte eine Versorgung zu Hause gewünscht, aber nicht 24 Stunden sichergestellt sein, kann eine Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Sie haben die Möglichkeit, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege und des Pflegegeldes oder der Pflegesachleistung nach Ihrer Wahl zu kombinieren. Doch auch hier gilt, dass die Kosten häufig nicht vollständig durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.

  • Entlastungsbetrag (PG 1-5)
    Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab PG 1 zu. Der zweckgebundene Betrag ist dazu gedacht, Ihnen Unterstützung im Alltag zuzusichern.

  • Zuschuss für einen barrierefreien Umbau
    Bis zu 4000, - € können Sie für einen barrierefreien Umbau zu Hause durch die Pflegeversicherung beantragen. Sollten die Umbaumaßnahmen teurer sein, müssen Sie die Differenz selbst zahlten.

  • Zuschuss für Pflegehilfsmittel
    Mit Pflegehilfemitteln sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Windeln gemeint. Auch hier deckt die Pflegegeldkasse nur einen Teil der Leistungen ab.

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